Dementsprechend fand ebenfalls die Testamentseröffnung sowie die Einsetzung der Willensvollstreckerin - vertreten durch … - am 14. Januar 2004 in … statt. Die Veranlagungsverfügung für die kantonale Nachlasssteuer wurde der Willensvollstreckerin am 30. September 2004 eröffnet; die Rechnung wurde in der Folge durch die Willensvollstreckerin bezahlt. Dagegen erhob der eingesetzte Erbe … am 12. November 2004 Einsprache mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung ersatzlos aufzuheben, eventuell sei die Frist zur Erhebung der Einsprache wiederherzustellen.