1. … setzte mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 27. August 2003 die … AG, …, als Willensvollstreckerin ein. Am 29. November 2003 verstarb sie. In der Folge erhob der Kanton Graubünden auf dem gesamten steuerbaren Nachlass die Nachlasssteuer gestützt auf den Umstand, dass die Verstorbene seit Januar 2000 ihre Schriften in der Gemeinde … hinterlegt hatte. Dementsprechend fand ebenfalls die Testamentseröffnung sowie die Einsetzung der Willensvollstreckerin - vertreten durch … - am 14. Januar 2004 in … statt.