{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-23_2005-05-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e6f251b8e7284e5ccb7c509b5f26c3888a9eebadd9eedb636204b91cbe53f82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e6f251b8e7284e5ccb7c509b5f26c3888a9eebadd9eedb636204b91cbe53f82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_23", "Checksum": "5fbb9efa15c07b625dba1604b8c240fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.05.2005 A 2005 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 24.05.2005 A 2005 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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In der Folge erhob der Kanton Graubünden auf dem gesamten\nsteuerbaren Nachlass die Nachlasssteuer gestützt auf den Umstand, dass\ndie Verstorbene seit Januar 2000 ihre Schriften in der Gemeinde …\nhinterlegt hatte. Dementsprechend fand ebenfalls die Testamentseröffnung\nsowie die Einsetzung der Willensvollstreckerin - vertreten durch … - am 14.\nJanuar 2004 in … statt. Die Veranlagungsverfügung für die kantonale\nNachlasssteuer wurde der Willensvollstreckerin am 30. September 2004\neröffnet; die Rechnung wurde in der Folge durch die Willensvollstreckerin\nbezahlt. Dagegen erhob der eingesetzte Erbe … am 12. November 2004\nEinsprache mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung ersatzlos\naufzuheben, eventuell sei die Frist zur Erhebung der Einsprache\nwiederherzustellen. Er machte geltend, dass der Kanton Graubünden\nmangels Steuerhoheit nicht zur Besteuerung des Nachlasses berechtigt\nsei. Bezüglich des Eventualstandpunktes führte er aus, dass er bzw. sein\nVertreter erst in der zweiten Hälfte der Kalenderwoche 45 (4. - 7. November\n2004) von der Veranlagungsverfügung in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit\nEntscheid vom 14. Februar 2005 trat die kantonale Steuerverwaltung auf\ndie Einsprache nicht ein und wies das Wiederherstellungsgesuch ab.\n2. Dagegen erhob … am 15. März 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die\nSteuerverwaltung zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten; eventuell\nsei die Einsprachefrist wiederherzustellen. Der Rekurrent macht geltend, er\nhabe der Willensvollstreckerin mehrmals mitgeteilt, dass die Erblasserin\nihren letzten Wohnsitz nicht in Graubünden, sondern in … gehabt habe.\nTrotzdem habe ihm die Willensvollstreckerin die Veranlagungsverfügung\nnicht bekannt gegeben. Eine Kopie sei ihm erst am 12. November 2004\nzugestellt worden. Seine Einsprache sei daher rechtzeitig erfolgt.\nAndernfalls sei ihm die Einsprachefrist wiederherzustellen.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen\ndie gleichen Argumente vor wie schon im angefochtenen Entscheid.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung für die\nNachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich\neröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspracheberechtigt sei, hätte\ndie Veranlagungsverfügung auch ihm eröffnet werden müssen. Zwar ist es\nzutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten\njedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es\naber Ausnahmen. Insbesondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c\nStG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung\nzu eröffnen ist. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist\ndieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange\nwahrzunehmen, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt\n(vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und\nSchenkungssteuergesetz, N 11 zu § 9). Wo der Steuerbehörde bekannt ist,\ndass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne\nweiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art.\n123c StG fungiert (vgl. auch PVG 2000 Nr. 45). Dementsprechend darf und\nmuss sie Verfügungen dem Willensvollstrecker mit Wirkung für alle Erben\nzustellen. Anders ist nur vorzugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde,\ndass der Willensvollstrecker nicht alle Erben vertritt.\n\n"}