Es gehört nämlich zu den Pflichten der Abfallverursacher, die gebührenpflichtigen Säcke so zu füllen und zu verschliessen, dass sie nicht aufplatzen können und ihren Inhalt im Container verstreuen. Wenn der vom Rekurrenten nach seiner Darstellung in den Container geworfene gelbe Sack aufgeplatzt ist oder nicht richtig verschlossen war und deswegen ein schwarzer Sack vorgefunden wurde, hat er dies seiner Unsorgfalt zuzuschreiben. Damit hat er aber fahrlässig gegen die Abfallvorschriften verstossen, weshalb ihm die Gemeinde zu Recht eine Busse von Fr. 200.-- auferlegt hat. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.