{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-22_2005-05-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659b233f568b005ee8280381944e0fe55d70ff5c32c2381348a5bda9ec04879c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097659b233f568b005ee8280381944e0fe55d70ff5c32c2381348a5bda9ec04879c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_22", "Checksum": "7307ddc1b951e6431b24633997a97300"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.05.2005 A 2005 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 24.05.2005 A 2005 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Februar 2005 fand ein Gemeindearbeiter einen\nnicht gebührenpflichtigen, schwarzen Kehrichtsack in den Containern bei\nder Sammelstelle hinter der Kirche in … Eine nähere Kontrolle des Inhaltes\nergab, dass der Sack aus der Bäckerei … in … stammte. … brachte bei\nder Gemeinde vor, er habe wie immer den Kehricht zuerst in einen\nschwarzen und dann diesen in einen gelben, gebührenpflichtigen\nKehrichtsack verpackt. Beim Zuschnüren sei der gelbe Sack oben gerissen\nund er habe deshalb den gelben Sack verkehrt über den schwarzen\ngestülpt. Beim Leeren des Containers müsse dann wohl der gelbe Sack\nweggerutscht sein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 verfällte der\nGemeindevorstand … in eine Busse von Fr. 200.-- wegen Verstosses\ngegen Art. 7 Abs. 1 des kommunalen Abfallgesetzes (GAbG).\n\n2. Dagegen erhob … am 15. März 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, die angefochtene Bussverfügung aufzuheben. Er macht\ngeltend, er verpacke jeweils zwei halbvolle schwarze Kehrichtsäcke in\neinen gelben gebührenpflichtigen Sack. Leider seien die\nPlastikschnürbändel der gelben Säcke viel zu schwach und rissen oft, wenn\nman sie in den Container werfe. Dies sei auch am 11. Februar 2005 so\ngeschehen. Der schwarze Kehrichtsack sei wohl teilweise aus dem gelben\nherausgerutscht. Zurückgeblieben sei der halbvolle gelbe Sack, der\noffenbar vom Gemeindearbeiter übersehen worden sei.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Hauhaltkehricht in gebührenpflichtigen\nSäcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18\nGAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.-- bis Fr.\n5'000.-- bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen\nkommunalen Übertretungsstraftatbestand. Die für das kantonale Strafrecht\ngeltenden allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–6) finden nach Art. 7 Abs. 2\nder Strafprozessordnung (StPO) auch auf die Strafbestimmungen der\nGemeinden sinngemäss Anwendung. Nach Art. 2 StPO sind Übertretungen\nauch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wurden. Fahrlässig handelt,\nwer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht\nbedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die\nUnvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach\nden Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet\nist (Art. 18 Abs. 3 StGB).\n\n2. Stellt man vorliegend auf die Sachdarstellung des Rekurrenten ab, steht\nfest, dass sich ein von ihm stammender nicht gebührenpflichtiger\nschwarzer Sack im Sammelcontainer befand. Damit ist der objektive\nTatbestand von Art. 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes erfüllt. In subjektiver\nHinsicht kann ihm wohl zugebilligt werden, dass er nicht in böser Absicht\ngehandelt hat. Dagegen muss sein Verhalten als fahrlässig bezeichnet\nwerden. Es gehört nämlich zu den Pflichten der Abfallverursacher, die\ngebührenpflichtigen Säcke so zu füllen und zu verschliessen, dass sie nicht\naufplatzen können und ihren Inhalt im Container verstreuen. Wenn der vom\nRekurrenten nach seiner Darstellung in den Container geworfene gelbe\nSack aufgeplatzt ist oder nicht richtig verschlossen war und deswegen ein\nschwarzer Sack vorgefunden wurde, hat er dies seiner Unsorgfalt\nzuzuschreiben. Damit hat er aber fahrlässig gegen die Abfallvorschriften\nverstossen, weshalb ihm die Gemeinde zu Recht eine Busse von Fr. 200.--\nauferlegt hat. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nRekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 68.--\n\nzusammen Fr. 668.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}