Der Augenschein hat auch gezeigt, dass in der Garage Löschwasseranschlüsse vorhanden sind, die nicht nur im Brandfall, sondern auch zum Ausspritzen der Garage benutzt werden können. Eine Befreiung dieser Anlage von den Anschlussgebühren wäre daher geradezu abwegig. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.