Restaurants, Hotels und Kurbetriebe werden dabei regelmässig zur Objektklasse mit hohem Wasserbedarf gerechnet. Als solcher Betrieb wäre auch die Rekurrentin zu qualifizieren, die mit ihrem umfangreichen Wellnessbereich einen noch höheren Wasserbedarf hat, als übliche Hotels. Auch wenn die Gemeinde in ihrer Gesetzgebung die erwähnten Differenzierungen nicht vorgenommen hat, zeigen diese Überlegungen doch, dass durch die angefochtene Veranlagung das Äquivalenzprinzip im Ergebnis nicht verletzt wird.