Vorliegend ist immerhin festzuhalten, dass die Gemeinde der Rekurrentin insoweit entgegengekommen ist, als sie den Wert der elektrischen Leitungen vom Mehrwert abgezogen hat. Schliesslich fällt auf, dass die Vorinstanz - im Gegensatz zu den meisten anderen Gemeinden Graubündens - bei der Höhe des Gebührensatzes nicht nach sogenannten Objektklassen differenziert. Dabei wird zwischen Bauten mit geringem, mittlerem und hohem Wasserbedarf unterschieden. Restaurants, Hotels und Kurbetriebe werden dabei regelmässig zur Objektklasse mit hohem Wasserbedarf gerechnet.