35 KanG ist für den Anschluss an die Kanalisation und die Mitbenützung der bestehenden Abwasseranlage eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, welche der Gemeinderat in Ausübung der ihm diesbezüglich eingeräumten Kompetenz ebenfalls auf 2 % festgelegt hat. Gemäss beiden Erlassen ist bei baulichen Veränderungen bzw. Erweiterungen bestehender Gebäude eine Nachzahlung zu leisten, welche nach Massgabe der Differenz zwischen dem vorbestehenden und dem aktuellen Neubauwert bemessen wird.