46 WVG haben die Grundeigentümer für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen werden, eine einmalige Anschlussgebühr von 2% des Neuwerts gemäss amtlicher Schätzung zu bezahlen und gemäss Art. 35 KanG ist für den Anschluss an die Kanalisation und die Mitbenützung der bestehenden Abwasseranlage eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, welche der Gemeinderat in Ausübung der ihm diesbezüglich eingeräumten Kompetenz ebenfalls auf 2 % festgelegt hat.