Eine Aufindexierung und die Korrektur einer Unterversicherung sowie eine durch einen Systemwechsel bedingte Korrektur bei elektrischen Leitungen und Einbauschränken seien keine baulichen Massnahmen. Nachzahlungen für die Kanalisation seien nur bei Erweiterungen zu leisten. Deshalb seien auch dafür die massgebenden Werte wie bei der Wasseranschlussgebühr zu korrigieren. 3. Die Gemeinde … beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung des Rekurses.