2. Dagegen erhob die … AG am 3. Januar 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Wasseranschlusstaxe auf Fr. 669'109.-- und die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 703'087.-- zu reduzieren. Die Rekurrentin macht geltend, bei der Wasserversorgung sei eine Nachzahlung nur dann geschuldet, wenn der Mehrwert durch nachträgliche bauliche Massnahmen entstanden sei. Eine Aufindexierung und die Korrektur einer Unterversicherung sowie eine durch einen Systemwechsel bedingte Korrektur bei elektrischen Leitungen und Einbauschränken seien keine baulichen Massnahmen.