{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-1_2005-05-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655ec5adbb4fe982183785ed06c0b000852b693de20dc8ac0c10ea4fdc32bc81dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655ec5adbb4fe982183785ed06c0b000852b693de20dc8ac0c10ea4fdc32bc81dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_1", "Checksum": "8f81c4da9b2dd22da3e1e22bffb1ddea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.05.2005 A 2005 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 24.05.2005 A 2005 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Bei den Neubauwerten der\nGebäudeversicherung handelt es sich aber um nichts anderes als die\naufindexierten Neuwerte der massgeblichen amtlichen Schätzung. Vorliegend\nhat die Gemeinde entsprechend ihren Vorschriften auf die amtliche Schätzung\nabgestellt, welcher die erstmaligen Anschlussgebühren zugrunde liegen.\nDiesen Neuwert hat sie anhand des Baukostenindexes aufindexiert und den\nso errechneten Betrag dem Neuwert gemäss amtlicher Schätzung nach dem\nUmbau gegenübergestellt. Damit hat sie die indexbedingte Wertänderung im\nRahmen einer zulässigen schematischen Veranlagungsmethode zugunsten\nder Rekurrentin berücksichtigt. Dass aus der von der Rekurrentin\nvorgeschlagenen Berechnungsmethode ein für sie günstigeres Ergebnis\nresultiert, vermag an der Zulässigkeit der Lösung der Gemeinde nichts zu\nändern. Schematismen unterliegen immer gewissen Unzulänglichkeiten und\nkönnen in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Resultaten führen. Dies ist\nindessen aus den unter E.2b angeführten Gründen hinzunehmen. Das\nBundesgericht hat im Übrigen in dem erwähnten Urteil festgehalten, dass\nversicherungstechnische Differenzierungen bei der Gebäudeschätzung als\nFolge des zulässigen Schematismus nicht zugunsten der Gebührenpflichtigen\nberücksichtigt werden müssen. Die Gemeinde durfte deshalb auch\nvorbehaltlos auf die von der Schätzungskommission ermittelten Werte\nabstellen, die von der Rekurrentin ja nicht angefochten wurden. Die Regelung\nder Gemeinde deckt sich im Übrigen auch mit der ratio legis der Erhebung\nnachträglicher Anschlussgebühren. Diese besteht darin, dass\nGrundeigentümer, welche den Wert ihrer Gebäude sukzessive durch Umoder Erweiterungsbauten steigern, mit jenen gleichgestellt werden sollen,\nwelche denselben Wert in einem Zug schaffen. Insoweit ist die\nNachzahlungspflicht auch Ausdruck des Rechtsgleichheitsgrundsatzes.\nVorliegend ist immerhin festzuhalten, dass die Gemeinde der Rekurrentin\ninsoweit entgegengekommen ist, als sie den Wert der elektrischen Leitungen\nvom Mehrwert abgezogen hat. Schliesslich fällt auf, dass die Vorinstanz - im\nGegensatz zu den meisten anderen Gemeinden Graubündens - bei der Höhe\ndes Gebührensatzes nicht nach sogenannten Objektklassen differenziert.\nDabei wird zwischen Bauten mit geringem, mittlerem und hohem\nWasserbedarf unterschieden. Restaurants, Hotels und Kurbetriebe werden\ndabei regelmässig zur Objektklasse mit hohem Wasserbedarf gerechnet. Als\nsolcher Betrieb wäre auch die Rekurrentin zu qualifizieren, die mit ihrem\numfangreichen Wellnessbereich einen noch höheren Wasserbedarf hat, als\nübliche Hotels. Auch wenn die Gemeinde in ihrer Gesetzgebung die\nerwähnten Differenzierungen nicht vorgenommen hat, zeigen diese\nÜberlegungen doch, dass durch die angefochtene Veranlagung das\nÄquivalenzprinzip im Ergebnis nicht verletzt wird.\n\nd) Entgegen der Ansicht der Rekurrentin durfte die Gemeinde die\nAnschlussgebühren auch für die neu erstellte Parkierungsanlage erheben. Es\nist offensichtlich, dass in dieser Anlage nicht nur Meteor-, sondern auch\nSchmutzwasser erzeugt wird, was zwingend einen Anschluss an die ARA\nerfordert. Zu denken ist an aus den Fahrzeugen entweichendes Motorenöl\noder Salzwasser im Winter. Der Augenschein hat auch gezeigt, dass in der\nGarage Löschwasseranschlüsse vorhanden sind, die nicht nur im Brandfall,\nsondern auch zum Ausspritzen der Garage benutzt werden können. Eine\nBefreiung dieser Anlage von den Anschlussgebühren wäre daher geradezu\nabwegig. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin,\nwelche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.--\n\nzusammen Fr. 5'153.--\n\ngehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. Die … AG entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'500.--.\n"}