{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-1_2005-05-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655ec5adbb4fe982183785ed06c0b000852b693de20dc8ac0c10ea4fdc32bc81dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655ec5adbb4fe982183785ed06c0b000852b693de20dc8ac0c10ea4fdc32bc81dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_1", "Checksum": "8f81c4da9b2dd22da3e1e22bffb1ddea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.05.2005 A 2005 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 24.05.2005 A 2005 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die\nBemessungsgrundlage ist bei beiden Gebührenarten in etwa dieselbe.\nGemäss Art. 46 WVG haben die Grundeigentümer für Neubauten und\nbestehende Bauten, die erstmals an die Wasserversorgungsanlage der\nGemeinde angeschlossen werden, eine einmalige Anschlussgebühr von 2%\ndes Neuwerts gemäss amtlicher Schätzung zu bezahlen und gemäss Art. 35\nKanG ist für den Anschluss an die Kanalisation und die Mitbenützung der\nbestehenden Abwasseranlage eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten,\nwelche der Gemeinderat in Ausübung der ihm diesbezüglich eingeräumten\nKompetenz ebenfalls auf 2 % festgelegt hat. Gemäss beiden Erlassen ist bei\nbaulichen Veränderungen bzw. Erweiterungen bestehender Gebäude eine\nNachzahlung zu leisten, welche nach Massgabe der Differenz zwischen dem\nvorbestehenden und dem aktuellen Neubauwert bemessen wird.\n\n2. a) Die Anschlussgebühr ist eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für die\nGewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als\nsolche ist sie eine Benützungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des\nGrundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder\nEntsorgungsanlage zu benutzen (BGE 112 Ia 263). Die Anschlussgebühr ist\nnach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (vgl. etwa\nBGE 112 la 260 E. 5a S. 263; 97 1 337 E. 2a S. 341; 92 1 450 E. 2c/aa S.\n455). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren kann vorgesehen\nwerden für den Fall, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich umoder ausgebaut wird (vgl. VGU 04 16). Sowohl die erstmaligen als auch die\nergänzenden Anschlussgebühren müssen dem Äquivalenzprinzip genügen.\nDieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des\nVerhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbotes dar. Es bestimmt,\ndass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum\nobjektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen\nhalten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie\ndem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten\nInanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden\nVerwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und\nDurchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist\nnicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem\nVerwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich\nvertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für\ndie keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 128 I 46 E. 4a S. 52 f.;\n126 I 180 E. 3a/bb S. 188, je mit Hinweisen).\n\nb) Dass für die Bemessung der einmaligen Wasser- und\nKanalisationsanschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungswert\nabgestellt werden darf, steht ausser Frage und entspricht einer weit\nverbreiteten Praxis. Dieses Kriterium ist nicht nur leicht zu handhaben,\nsondern es bildet im Allgemeinen auch einen zuverlässigen Massstab zur\nErmittlung des dem Gebäudeeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden\nVorteils (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in:\nZBl 104/2003 S. 524, mit Hinweisen). Der Gebäudeversicherungswert bringt\ndurch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und\nNutzungswert und insoweit - wenn auch nur schematisch - zugleich das\nentsprechende Interesse des gebührenpflichtigen Eigentümers am Anschluss\nder Liegenschaft zum Ausdruck, nach dem sich die Gebühr bemessen soll\n(Bundesgerichtsurteil 2P.281/2004 vom 2. März 2005, E. 3.2). Dieser\nSchematismus, der letztlich eine genaue Bestimmung des Vorteils des\nGrundeigentümers ausschliesst und ihn eben nur ungefähr zum Ausdruck\nbringt, ist nicht nur bei den einmaligen Anschlussgebühren, sondern auch bei\nden nachträglichen zulässig. Die Nachzahlungspflicht soll zwar für rein\nteuerungsbedingte Mehrwerte ausgeschlossen sein, wie die Rekurrentin an\nsich zu Recht sinngemäss vorbringt.\n\n"}