{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-1_2005-05-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655ec5adbb4fe982183785ed06c0b000852b693de20dc8ac0c10ea4fdc32bc81dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655ec5adbb4fe982183785ed06c0b000852b693de20dc8ac0c10ea4fdc32bc81dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_1", "Checksum": "8f81c4da9b2dd22da3e1e22bffb1ddea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.05.2005 A 2005 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 24.05.2005 A 2005 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Mit Entscheid\nvom 15.10.2004 hatte sie vom Gemeindevorstand die Bewilligung zu einem\numfassenden Umbau des Hotels Kurhaus auf Parzelle Nr. 2353 erhalten,\nunter anderem mit der Auflage in Ziff. 2.14 vom auf Fr. 7 Mio. geschätzten\nMehrwert Anschlussgebühren für Kanalisation und Wasser von je 2 % zu\nbezahlen (Baugesuch Nr. 663/01). Am 10.04.2002 stellte die\nGemeindeverwaltung hiefür eine provisorische Wasseranschlusstaxe von Fr.\n143'360.-- in Rechnung. Mit Baubescheid vom 11.03.2002 erhielt die … AG\ndie Baubewilligung für \"Neubau, Wellnessbereich und Personalzimmer,\nParzelle Nr. 2353\", und zwar war diese Baubewilligung in Ziff. 1.16 mit einer\nanalogen Auflage bezüglich der Anschlussgebühren für Wasser und\nKanalisation versehen (Baugesuch Nr. 663/01 A). Die provisorische\nVeranlagung der Wasseranschlusstaxe erfolgte am 10.04.2002 auf einem\nangenommenen Schätzwert von Fr. 10 Mio., was ohne die Mehrwertsteuer\neinen Betrag von Fr. 200'000.-- ergab. Am 16.09.2004 erhielt die … AG\nschliesslich auch die Baubewilligung für den Neubau einer Parkgarage an der\nVia …. Auch diesmal war im Baubescheid, nämlich unter Ziff. 3.21, eine\nAuflage bezüglich der Bezahlung der Anschlussgebühren für Wasser und\nKanalisation enthalten, und zwar auf einem Schätzwert von Fr. 2.7 Mio. Die\nGemeindeverwaltung stellte den betreffenden Betrag von Fr. 54‘000.-- am\n18.09.2002 in Rechnung. Am 10.05.2004 erfolgte die Neuschätzung des\ngesamten Gebäudekomplexes durch die zuständige Schätzungskommission.\nDaraus resultierte ein Gesamtneuwert von Fr. 131'150'400.--. Davon entfielen\nauf die hier interessierenden Objekte folgende Einzelneuwerte:\n\n… Fr. 63'174'600.--\n… Fr. 4'422'600.--\n… Fr. 16'815'500.--\n… Fr. 2'520'000.--\n\nDiese Neuschätzung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt darauf\nnahm die Gemeindeverwaltung am 07.09.2004 die definitive Veranlagung der\nObjekte Umbau Hotel …, Neubau für Wellnessbereich und Personalzimmer\nsowie Neubau Tiefgarage entlang der Via … vor. Die Verwaltung stellte dabei\nden aufindexierten Neuwert vor dem Umbau dem Neuwert nach dem Umbau\neinander gegenüber und gelangte so zu einem durch die baulichen Vorkehren\ngenerierten Mehrwert von Fr. 41'771'000.--. Entsprechend veranlagte sie die\nAnschlussgebühren für Wasser und Kanalisation unter Abzug der provisorisch\ngeleisteten Zahlungen. Die von der … AG dagegen erhobene Einsprache\nhiess der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 29. November 2004,\nmitgeteilt am 1. Dezember 2004, teilweise gut und reduzierte den\nmassgebenden Mehrwert um Fr. 2'850'000.-- (Wert der elektrischen\nLeitungen).\n\n2. Dagegen erhob die … AG am 3. Januar 2005 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, die Wasseranschlusstaxe auf Fr.\n669'109.-- und die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 703'087.-- zu\nreduzieren. Die Rekurrentin macht geltend, bei der Wasserversorgung sei\neine Nachzahlung nur dann geschuldet, wenn der Mehrwert durch\nnachträgliche bauliche Massnahmen entstanden sei. Eine Aufindexierung und\ndie Korrektur einer Unterversicherung sowie eine durch einen Systemwechsel\nbedingte Korrektur bei elektrischen Leitungen und Einbauschränken seien\nkeine baulichen Massnahmen. Nachzahlungen für die Kanalisation seien nur\nbei Erweiterungen zu leisten. Deshalb seien auch dafür die massgebenden\nWerte wie bei der Wasseranschlussgebühr zu korrigieren.\n3. Die Gemeinde … beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung\ndie Abweisung des Rekurses.\n\n4. Am 24. Mai 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort\nund Stelle durch, an welchem ein Verwaltungsrat und der Rechtsvertreter der\nRekurrentin sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes mit ihrem Anwalt\nteilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand\nder Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu\näussern.\n\n5. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}