Diese Umstände sprechen klar dagegen, dass die Rekurrenten ihren Wohnsitz in Graubünden schon per 1. Dezember 2001 aufgegeben haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die objektiven äusseren Umstände wohl dafür sprechen, dass die Rekurrenten beabsichtigten, ihren Wohnsitz in den Kanton Schwyz zu verlegen, dass aber der Wohnsitzwechsel effektiv erst im Jahre 2002 erfolgte. Damit sind sie jedoch im Jahre 2001 in Graubünden steuerpflichtig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.