b) Aufgrund der objektiven äusseren Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Rekurrenten ihren bisherigen Wohnsitz bereits zum 1. Dezember 2001 aufgegeben haben. Dafür spricht einzig die schriftliche Erklärung eines Jugendfreundes des Rekurrenten, nach welcher er dem befreundeten Ehepaar vom 1. Dezember 2001 bis April 2002 Wohnsitz in seinem Einfamilienhaus gewährt haben will. So habe der Rekurrent den Baufortschritt seiner Wohnung besser überwachen können und sei auch in der Nähe seines Flugmodellbauers in … gewesen. Dagegen sprechen alle weiteren Umstände, welche von der Steuerverwaltung angeführt werden.