b) Nach der allgemeinen Regel, wonach die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, hat sie grundsätzlich auch den Wohnsitz einer natürlichen Person darzutun (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, § 29, S. 416). Nur wenn der von der Behörde angenommene Sachverhalt als sehr wahrscheinlich erscheint, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und es obliegt alsdann dem Steuerpflichtigen, den Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen. Diese Regelung der Beweislastverteilung gilt auch im internationalen Verhältnis (StE 1992, B 11.1 Nr. 11).