Steuerrechtlich endet der Wohnsitz mit dessen Aufgabe (Wegzug aus der Schweiz oder aus einem Kanton) und nicht erst mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes. Massgebend für die Beendigung der Steuerpflicht ist somit, ob der bisherige Wohnsitz endgültig aufgegeben wurde, nicht dagegen, ob der Aufenthalt am neuen Ort wohnsitzbegründend ist. Der bisherige Wohnsitz kann aufgegeben werden, auch ohne dass ein neuer begründet wird. Die mit der Wohnsitzaufgabe verbundenen Absichten (z.B. Steuerersparnis) sind unerheblich. Die Wohnsitzaufgabe ist allerdings nicht leichthin anzunehmen.