113 Ia 466 E. 3). Der tatsächliche Aufenthalt ist objektiv in der Regel leicht feststellbar, die Absicht dauernden Verbleibens ergibt sich insbesondere aus dem Zweck, zu dem der Aufenthalt genommen wird. Notwendig ist der allgemeine Zweck, am betreffenden Ort das Leben zu verbringen. Es muss sich um einen Aufenthalt um seiner selbst willen und nicht bloss zur Erreichung eines bestimmten Zwecks handeln (Baur/Klöti - Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri- Bern 1991, § 14 N. 3, S.91).