Das Hauptsteuerdomizil befindet sich damit am Ort, an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Es bestimmt sich nach den gesamten objektiven, äusseren Umständen, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen des Steuerpflichtigen. Die Stärke der Beziehung einer Person zu einem Ort ergibt sich nicht aus irgendwelchen formellen Merkmalen, sondern aus der Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten (BGE 125 I 56 E. 2; 123 I 293 E. 2a; 115 la 216 f. E. 3; 113 Ia 466 E. 3).