Für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2001 und April 2002 bestand kein entsprechender Postnachsendungsauftrag. Laut einer schriftlichen Bestätigung von … hat er seinem Jugendfreund … und dessen Ehefrau für diesen Zeitraum in seinem Haus in … "Wohnsitz gewährt". Da sich das Ehepaar … auf den Standpunkt stellte, es habe seit 1. Dezember 2001 Wohnsitz in … und sei deshalb auch dort steuerpflichtig, erliess die Steuerverwaltung Graubünden am 21. Januar 2004 eine Feststellungsverfügung, in welcher festgehalten wurde, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehepaares … am 31. Dezember 2001 immer noch in … befand.