{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-19_2005-06-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea4b364130b5d15e2a90d82638276f815af6a6df3010f95c9ad7db16c6305a03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea4b364130b5d15e2a90d82638276f815af6a6df3010f95c9ad7db16c6305a03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_19", "Checksum": "bcb2c571ecc66addcfd5024a250edf76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.06.2005 A 2005 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 10.06.2005 A 2005 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Gemäss Abs. 2 dieser\nBestimmungen hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz dort, wo sie sich\nmit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Das Hauptsteuerdomizil\nbefindet sich damit am Ort, an welchem sich der Mittelpunkt der\nLebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Es bestimmt sich nach den\ngesamten objektiven, äusseren Umständen, aus denen sich diese Interessen\nerkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen des\nSteuerpflichtigen. Die Stärke der Beziehung einer Person zu einem Ort ergibt\nsich nicht aus irgendwelchen formellen Merkmalen, sondern aus der\nGesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten (BGE 125 I 56 E. 2; 123 I 293\nE. 2a; 115 la 216 f. E. 3; 113 Ia 466 E. 3). Der tatsächliche Aufenthalt ist\nobjektiv in der Regel leicht feststellbar, die Absicht dauernden Verbleibens\nergibt sich insbesondere aus dem Zweck, zu dem der Aufenthalt genommen\nwird. Notwendig ist der allgemeine Zweck, am betreffenden Ort das Leben zu\nverbringen. Es muss sich um einen Aufenthalt um seiner selbst willen und\nnicht bloss zur Erreichung eines bestimmten Zwecks handeln (Baur/Klöti -\nWeber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-\nBern 1991, § 14 N. 3, S.91). Die Antwort auf die Frage, wo der Steuerpflichtige\nwohnhaft war, ergibt sich aufgrund der Gewichtung seiner Beziehungen zum\neinen oder zum anderen Ort. Massgebend ist, wo er den Mittelpunkt seiner\npersönlichen und beruflichen Beziehungen hatte. Zu berücksichtigen sind die\npersönlichen Verhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, der Zweck des\nVerweilens, die Wohnverhältnisse an beiden Orten, die Wohnverhältnisse der\nFamilienangehörigen sowie die regelmässige Rückkehr an den Familienort.\nDer Hinterlegung der Ausweisschriften kommt lediglich Indizcharakter zu (StE\n1984, A 21.12 Nr. 3). Im Steuerrecht wird in Abweichung von der\nzivilrechtlichen Regelung, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum\nErwerb eines neuen fortbestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB), auf den\ntatsächlichen neuen Wohnsitz abgestellt. Steuerrechtlich endet der Wohnsitz\nmit dessen Aufgabe (Wegzug aus der Schweiz oder aus einem Kanton) und\nnicht erst mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes. Massgebend für die\nBeendigung der Steuerpflicht ist somit, ob der bisherige Wohnsitz endgültig\naufgegeben wurde, nicht dagegen, ob der Aufenthalt am neuen Ort\nwohnsitzbegründend ist. Der bisherige Wohnsitz kann aufgegeben werden,\nauch ohne dass ein neuer begründet wird. Die mit der Wohnsitzaufgabe\nverbundenen Absichten (z.B. Steuerersparnis) sind unerheblich. Die\nWohnsitzaufgabe ist allerdings nicht leichthin anzunehmen. Auch bei längerer\nOrtsabwesenheit bleibt das bisherige Steuerdomizil bestehen, wenn der\nMittelpunkt der Lebensinteressen hier verbleibt. Ein Wechsel des Wohnsitzes\nwird nicht vermutet, weshalb der einmal bestehende Wohnsitz klarerweise\nund äusserlich erkennbar aufgegeben werden muss. Der Pflichtige hat\ndeshalb darzutun, inwiefern sich der Mittelpunkt seiner persönlichen und\nberuflichen Beziehungen vom Kanton wegverschoben hat (Baur/Klöti\nWeber/Koch/Meier/Ursprung, § 14 N. 19 ff., S. 95 f.; Amtsbericht des\nObergerichts an den Grossen Rat des Kantons Schaffhausen [ABSH] 2000\nS. 140).\n\nb) Nach der allgemeinen Regel, wonach die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, hat sie grundsätzlich auch den\nWohnsitz einer natürlichen Person darzutun (Blumenstein/Locher, System\ndes Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, § 29, S. 416). Nur wenn der von der\nBehörde angenommene Sachverhalt als sehr wahrscheinlich erscheint, so\ngenügt dies in der Regel als Hauptbeweis und es obliegt alsdann dem\nSteuerpflichtigen, den Gegenbeweis für den von ihm behaupteten\nLebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen. Diese Regelung der\nBeweislastverteilung gilt auch im internationalen Verhältnis (StE 1992, B 11.1\nNr. 11).\n2. a) Vorliegend ist nicht streitig, dass die Rekurrenten ihren Wohnsitz von\nGraubünden in den Kanton Schwyz verlegt haben. Umstritten ist lediglich der\nZeitpunkt der Wohnsitzaufgabe in ihrer bisherigen Wohngemeinde. Während\ndie Rekurrenten der Ansicht sind, dass sie ihren neuen Wohnsitz bereits am\n1. Dezember 2001 begründet hätten, ist die Steuerverwaltung der Auffassung,\nsie hätten jedenfalls bis zum 31. Dezember 2001 den bisherigen beibehalten.\nDies ist im Folgenden zu prüfen.\n\n"}