Diese Rechtslage zeige, dass der heutige Gesetzgeber als entscheidendes Kriterium für die Steuerbefreiung betrachte, ob ein Bundesbetrieb als "service public" oder kommerziell tätig sei. Der erwähnte Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Staates und damit der aus Art. 27 BV fliessende Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gebietet auch bei der Normierung von Steuerbefreiungstatbeständen die Schaffung gleicher Bedingungen für die im gleichen Markt auftretenden Konkurrenten.