b) Diese Ausführungen weisen zunächst darauf hin, dass die Formulierung von Art. 13 POG gewählt wurde, um die Post von Kapitalgesellschaften abzugrenzen. Als selbständige Anstalt des Bundes wird sie gemäss Art. 5 POG mit einem Dotationskapital ausgestattet, das aber der Besteuerung entzogen sein soll, weil es ein Guthaben des Bundes gegenüber der Post darstellt (vgl. BBl 1996 III S. 1322). Dagegen solle die Post auch weiterhin für gewisse Sachverhalte der Mehrwertsteuer, den Stempelabgaben oder der Verrechnungssteuer unterliegen. Dies deutet darauf hin, dass mit der Wahl des Ausdruckes "Gewinn" in Art.