Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung sind sodann, soweit mit den erwähnten normunmittelbaren Auslegungselementen vereinbar, rechtsprechungsgemäss die verfassungsmässigen Rechte zu beachten (BGE 126 V 97 E. 4b, 121 V 352 E. 5, 119 V 130 E. 5b, je mit Hinweisen). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263 mit Hinweisen).