Davon ausgenommen seien lediglich die im Zusammenhang mit Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, erzielten Gewinne. Im Übrigen enthalte das kommunale Tourismusförderungsgesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Post und die Abgabe sei teilweise verjährt. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Rekurse. Ausserdem sei festzustellen, dass die Veranlagungsverjährung nicht eingetreten sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen die gleichen Argumente an wie schon in der angefochtenen Verfügung.