2. Dagegen erhob die Post am 7. Februar 2005 für jede Poststelle einzeln Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Feststellungsverfügung aufzuheben. Sie macht mit den vom Instruktionsrichter vereinigten Rekursen im Wesentlichen geltend, aus Art. 13 POG in Verbindung mit Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) könne geschlossen werden, dass die Post lediglich für Gewinne aus Wettbewerbsdiensten der Gewinnsteuer unterstellt und im Übrigen von allen weiteren kantonalen und kommunalen Steuern befreit sei.