{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-14_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ee8fd5a56aa942704ca4f13914549da59c3bcc64c0127c05adf76939ba0c0244edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ee8fd5a56aa942704ca4f13914549da59c3bcc64c0127c05adf76939ba0c0244edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_14", "Checksum": "01ee6722b6e36d9dca78ce1fe56d0afb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.04.2005 A 2005 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.04.2005 A 2005 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Ist der Text\nnicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach\nseiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller\nAuslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text\nzu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm\nim Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen\nWortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich,\nwenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn\nder Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der\nEntstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder\naus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 125 II 196\nE. 3a, 244 E. 5a, 125 V 130 E. 5, 180 E. 2a, je mit Hinweisen). Im Rahmen\nverfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung sind sodann,\nsoweit mit den erwähnten normunmittelbaren Auslegungselementen\nvereinbar, rechtsprechungsgemäss die verfassungsmässigen Rechte zu\nbeachten (BGE 126 V 97 E. 4b, 121 V 352 E. 5, 119 V 130 E. 5b, je mit\nHinweisen). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei\nfestgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer\nGesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263 mit\nHinweisen). Begründet wird die verfassungskonforme Auslegung\nhauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der\nVerfassung (Ulrich Häfelin, Die verfassungskonforme Auslegung und ihre\nGrenzen, in: Recht und Prozess als Gefüge, Festschrift für Hans Huber zum\n80. Geburtstag, Bern 1981, S. 241-259, insbes. S. 242). Da die neue\nBundesverfassung am Stufenbau der landesinternen Rechtsordnung\ngrundsätzlich nichts geändert hat (Georg Müller, Formen der Rechtssetzung,\nin: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen für\nPraxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1999,\nBern 2000, S. 249-266, insbes. S. 250; vgl. auch Art. 182 Abs. 1 BV), sind die\nNormen auch unter Geltung der neuen Bundesverfassung so auszulegen,\ndass sie mit deren Grundwerten übereinstimmen (BGE 126 V 97 E. 4b).\n\n3. a) Die Rekurrentin ist der Auffassung, aus Art. 13 POG in Verbindung mit Art.\n62d RVOG ergebe sich, dass sie lediglich für Gewinne aus den\nWettbewerbsdiensten der Gewinnsteuer unterliege sowie für im\nZusammenhang mit nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienenden\nLiegenschaften erzielte Gewinne besteuert werden dürfe.\n\nb) Wie sich der Aufzählung in Art. 5 des kommunalen\nTourismusförderungsgesetzes entnehmen lässt, bildet Steuerobjekt der\nTourismusförderungsabgabe die mit der Erzielung von Einnahmen\nverbundene selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Davon zu\nunterscheiden ist die Berechnungsgrundlage, welche sich aus einer\nGrundtaxe und einer Abgabe pro Kopf der im Jahresdurchschnitt\nbeschäftigten Personen zusammensetzt. Es handelt sich dabei um eine\nindirekte Steuer, wie das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid\neinlässlich dargetan hat (vgl. VGU A 03 111). Daraus folgt zunächst, dass\nSteuerobjekt der Tourismusförderungsabgabe nicht Liegenschaften sind,\nweshalb eine Besteuerung der Rekurrentin gestützt auf Art. 62d RVOG von\nvornherein nicht in Betracht fällt. Fraglich kann demnach nur noch sein, ob die\nvon der Rekurrentin im Bereich der Wettbewerbsdienste nach Art. 9 PG\nausgeübte Geschäftstätigkeit unter den Begriff der Gewinne nach Art. 13 POG\nfällt und daher nach dieser Bestimmung besteuert werden darf. Wie im\nFolgenden zu zeigen ist, muss diese Frage bei einer verfassungskonformen\nInterpretation von Art. 13 POG bejaht werden.\n\n"}