{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-14_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ee8fd5a56aa942704ca4f13914549da59c3bcc64c0127c05adf76939ba0c0244edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ee8fd5a56aa942704ca4f13914549da59c3bcc64c0127c05adf76939ba0c0244edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_14", "Checksum": "01ee6722b6e36d9dca78ce1fe56d0afb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.04.2005 A 2005 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.04.2005 A 2005 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Im Jahre 2000 teilte der Tourismusverein … allen Poststellen der\nSchweizerischen Post (im weiteren Post genannt) mit, dass nach seiner\nAuffassung die Poststellen auf dem Gemeindegebiet … im Sinne des\nGesetzes über Kurtaxen sowie über Abgaben für die Tourismusförderung der\nGemeinde … (KTG) steuerpflichtig seien. Unter Hinweis auf Art. 10\nGarantiegesetz vertrat die Post die Auffassung, dass sie dieser Abgabe nicht\nunterstehe. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2003\nbei den Schweizerischen Bundesbahnen eine teilweise Steuerpflicht für die\nnicht dem direkten Bahnbetrieb zuzuordnenden Liegenschaften bejaht hatte,\nteilte die Einstufungskommission der Gemeinde … den Postbetrieben mit,\ndass nach ihrer Auffassung die Steuerpflicht für die\nTourismusförderungsabgabe gegeben sei. Die Post lehnte eine\nSelbstdeklaration unter Verweis auf das Postgesetz (PG) und das\nPostorganisationsgesetz (POG) ab. Mit Feststellungsverfügung vom 9.\nDezember 2004, mitgeteilt am 19. Januar 2005, erkannte der\nGemeindevorstand ...:\n\n\"Die Niederlassungen von “Die Schweizerische Post“ auf dem Gebiet der\nGemeinde … sind für den Wettbewerbsbereich steuerpflichtig im Sinne des\nGesetzes über Kurtaxen sowie Abgaben für die Tourismusförderung der\nGemeinde ...\"\n\n2. Dagegen erhob die Post am 7. Februar 2005 für jede Poststelle einzeln\nRekurs mit dem Antrag, die angefochtene Feststellungsverfügung\naufzuheben. Sie macht mit den vom Instruktionsrichter vereinigten Rekursen\nim Wesentlichen geltend, aus Art. 13 POG in Verbindung mit Art. 62d des\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) könne\ngeschlossen werden, dass die Post lediglich für Gewinne aus\nWettbewerbsdiensten der Gewinnsteuer unterstellt und im Übrigen von allen\nweiteren kantonalen und kommunalen Steuern befreit sei. Davon\nausgenommen seien lediglich die im Zusammenhang mit Liegenschaften, die\nnicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, erzielten Gewinne. Im Übrigen\nenthalte das kommunale Tourismusförderungsgesetz keine genügende\ngesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Post und die Abgabe sei\nteilweise verjährt.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nRekurse. Ausserdem sei festzustellen, dass die Veranlagungsverjährung\nnicht eingetreten sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen die gleichen\nArgumente an wie schon in der angefochtenen Verfügung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 13 POG wird die Post für die Gewinne aus den\nWettbewerbsdiensten nach Artikel 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997\nbesteuert. Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934\nüber die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der\nEidgenossenschaft. Letztere Bestimmung findet sich heute mit demselben\nWortlaut in Art. 62d RVOG. Danach sind die Eidgenossenschaft sowie ihre\nAnstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung\ndurch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind\nLiegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.\nRekursthema bildet die Frage, ob die Gemeinden gestützt auf diese Normen\nbefugt sind von der in die Rechtsform der selbständigen Anstalt gekleideten\nRekurrentin im Wettbewerbsbereich eine Tourismusförderungsabgabe, die\nrechtlich unbestritten zu den Kostenanlastungssteuern zählt, zu erheben. Dies\nist im Folgenden zu prüfen.\n\n"}