Für seinen Aufenthalt weitab vom Arbeitsort führt er im Gegenteil ausschliesslich private Gründe an. Er ist demnach nicht aus beruflichen Gründen auf die Benützung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg angewiesen, sondern allein deshalb, weil er seinen Aufenthaltsort aus privaten Gründen fern vom Arbeitsort genommen hat. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten demnach zu Recht den Abzug für die Benützung des Privatfahrzeuges verwehrt. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.