1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn ein berufstätiger Wochenaufenthalter seinen Aufenthaltsort während der Woche nicht in der Nähe zum oder am Arbeitsort wählt, so ist das seine private Entscheidung. Mit der Einkommenserzielung steht dies jedoch in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang. So verhält es sich auch vorliegend. Der Rekurrent bringt keine beruflichen Gründe vor, weshalb er seinen Aufenthaltsort nicht in der Nähe des Arbeitsortes gewählt hat. Für seinen Aufenthalt weitab vom Arbeitsort führt er im Gegenteil ausschliesslich private Gründe an.