Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird in der Regel bei der Verwendung eines Privatfahrzeuges nur ein Abzug in Höhe jener Auslagen gestattet, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte. Bei notwendigem Wochenaufenthalt werden nach der Praxis der Steuerverwaltung zusätzliche Fahrtkosten zwischen Aufenthalts- und Arbeitsort nur anerkannt, wenn sie im betreffenden Agglomerationsbereich anfallen.