2. Dagegen erhob … am 4. Februar 2005 betreffend die Kantonssteuer Rekurs mit dem Antrag, die Kosten für die Benützung des Privatfahrzeuges im Dezember 2003 in Höhe von Fr. 639.60 zum Abzug vom Einkommen zuzulassen. Er macht geltend, die Fahrten von … nach … seien rein berufsbedingt. 3. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie im angefochtenen Entscheid.