{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-12_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097674b502f96808e8780994ea66e1ee0270e527e657350e6c3b866219c0e64619f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097674b502f96808e8780994ea66e1ee0270e527e657350e6c3b866219c0e64619f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_12", "Checksum": "010ea13200ab44238fbb4721c7492272"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.04.2005 A 2005 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.04.2005 A 2005 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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In der Steuerklärung 2003 machte er u.a. für 6 Tage die\nFahrtkosten mit dem Privatfahrzeug für die Strecke … - … retour geltend. Die\nSteuerverwaltung anerkannte diese Kosten in der Veranlagungsverfügung\nnebst anderen Abzügen nicht. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene\nEinsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 7. Januar 2005\ndiesbezüglich ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 4. Februar 2005 betreffend die Kantonssteuer Rekurs\nmit dem Antrag, die Kosten für die Benützung des Privatfahrzeuges im\nDezember 2003 in Höhe von Fr. 639.60 zum Abzug vom Einkommen\nzuzulassen. Er macht geltend, die Fahrten von … nach … seien rein\nberufsbedingt.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen\nArgumente vor wie im angefochtenen Entscheid.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden\n(StG) und Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)\nkönnen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und\nArbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als Berufsunkosten abgezogen\nwerden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird in der\nRegel bei der Verwendung eines Privatfahrzeuges nur ein Abzug in Höhe\njener Auslagen gestattet, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines\nöffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte. Bei notwendigem\nWochenaufenthalt werden nach der Praxis der Steuerverwaltung zusätzliche\nFahrtkosten zwischen Aufenthalts- und Arbeitsort nur anerkannt, wenn sie im\nbetreffenden Agglomerationsbereich anfallen. Diese Praxis liegt darin\nbegründet, dass ein Abzug von Fahrspesen generell nur dann in Betracht\ngezogen werden kann, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig\nbegründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung\ndes Unselbständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang\nstehen (vgl. PVG 1990 Nr. 59 E.4b; 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen).\nWenn ein berufstätiger Wochenaufenthalter seinen Aufenthaltsort während\nder Woche nicht in der Nähe zum oder am Arbeitsort wählt, so ist das seine\nprivate Entscheidung. Mit der Einkommenserzielung steht dies jedoch in\nkeinerlei unmittelbarem Zusammenhang. So verhält es sich auch vorliegend.\nDer Rekurrent bringt keine beruflichen Gründe vor, weshalb er seinen\nAufenthaltsort nicht in der Nähe des Arbeitsortes gewählt hat. Für seinen\nAufenthalt weitab vom Arbeitsort führt er im Gegenteil ausschliesslich private\nGründe an. Er ist demnach nicht aus beruflichen Gründen auf die Benützung\ndes Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg angewiesen, sondern allein deshalb,\nweil er seinen Aufenthaltsort aus privaten Gründen fern vom Arbeitsort\ngenommen hat. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten demnach zu Recht den\nAbzug für die Benützung des Privatfahrzeuges verwehrt. Der Rekurs ist\ninfolgedessen abzuweisen.\n\n2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 68.--\n\nzusammen Fr. 1'268.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}