nicht entscheidend ist, ob ein Grundeigentümer den Vorteil direkt oder lediglich indirekt (z.B. im Zuge eines späteren Umtausches oder Verkaufs seiner Liegenschaft) ausnützt bzw. ausnützen will (so bereits PVG 1991 Nr. 44). Grundsätzlich sind alle Grundstücke in das Perimeterverfahren einzubeziehen, denen ein Vorteil erwächst, der über den sich aus der Anlage für die Allgemeinheit ergebenden Vorteil hinausführt (VGE 456/96). Dies kann auch für landwirtschaftliche Grundstücke zutreffen (VGE 699/96).