Grundvoraussetzung für den Einbezug einer Liegenschaft ins Perimeterverfahren, sei es nach PG, KRVO oder eigenem Erschliessungsrecht, ist aber stets dieselbe geblieben, nämlich dass die betroffenen Grundeigentümer einen gewissen, wenn auch allenfalls bloss geringfügigen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk erfahren (PVG 1993 Nr. 50); nicht entscheidend ist, ob ein Grundeigentümer den Vorteil direkt oder lediglich indirekt (z.B. im Zuge eines späteren Umtausches oder Verkaufs seiner Liegenschaft) ausnützt bzw. ausnützen will (so bereits PVG 1991 Nr. 44).