Seit dem Erlass der KRVO richtet sich das Finanzierungsverfahren für Gemeindestrassen im Baugebiet nach den Vorschriften gemäss Art. 24 ff. KRVO (PVG 1991 Nr. 43, 1992 Nr. 23 und 2000 Nr. 49), wobei die Gemeinden von diesen abweichende, eigene Vorschriften erlassen dürfen.