c) Der Rekurrent macht ferner geltend, dass er aufgrund des Einbezugs seiner Parzelle in die Gesamtmelioration und der Ausführungen der Gemeinde vor der erstmaligen Publikation des [mit Urteil des Verwaltungsgerichts A 04 50 vom 21. September 2004 aufgehobenen] ersten Perimeter- Einleitungsbeschlusses vom 7. Mai 2004 nicht mit einem Einbezug seines Landes habe rechnen müssen. Im Zuge des der Publikation des Einleitungsbeschlusses vom November 2004 folgenden Einspracheverfahrens sei er nie angehört worden und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich vorgängig dazu zu äussern.