Er übersieht nämlich, dass das Einleitungsverfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 6 KRVO mit dem Kostenverteilerverfahren (mutmasslicher Betrag) zusammengelegt werden darf. Das im Regelfall zweistufige Perimeterverfahren wird dabei zu einem kombinierten (einstufigen) Verfahren mit den entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten.