Insoweit ist sie ihrer aus der KRVO fliessenden, gesetzlichen Verpflichtung, rechtsgenüglich für die Information der Bürger besorgt zu sein, nur teilweise nachgekommen. Weil das Bezirksamtsblatt in der Gemeinde das amtliche Publikationsorgan darstellt und daher allen Haushaltungen zugestellt wird, ist dem Rekurrenten, der durch den damaligen Beschluss – wie er zu Recht erkannt hat – (noch) nicht beschwert war, aus dem erwähnten formellen Mangel im konkreten Fall gar kein rechtserheblicher Nachteil erwachsen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2002, 4. Aufl.