Der Einbezug der rekurrentischen Parzelle ergebe sich aus dem Umstand, dass der Rekurrent die perimetrierte Strasse als ganzjährige Zufahrt mit Produkten, Futter- und Düngemitteln zu seinem Betriebsstandort nutze. Der Einbezug der Parzelle ins Gesamtmeliorationsverfahren stehe dem Einbezug ins Perimeterverfahren nicht entgegen. Der Vergleichswert von 500 m2 sei aufgrund der Nutzungsmöglichkeiten zur Bemessung des Sondervorteils herangezogen worden.