In materieller Hinsicht erachtet er den Einbezug seiner Parzelle ins Verfahren bereits deshalb als ungerechtfertigt, weil ihm daraus kein Sondervorteil erwachse. Nicht ersichtlich, und daher willkürlich, sei, weshalb gerade 500 m2 der Parzelle einbezogen worden seien. Das Vorgehen der Gemeinde sei willkürlich und entbehre jeglicher sachlicher Begründung.