{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-10_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765876c8a5c7efcab773eae3b86f21f3a1a9c845d437bc0bedd8bb686840b9e879edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765876c8a5c7efcab773eae3b86f21f3a1a9c845d437bc0bedd8bb686840b9e879edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_10", "Checksum": "71b9040837fbace25d835fe8488330a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.04.2005 A 2005 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.04.2005 A 2005 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Danach ist der Beschluss im\nKantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise unter Hinweis auf die\nRekursmöglichkeit zu publizieren. Unbestritten ist, dass die Gemeinde den\nBeschluss vom 1. November 2004 (Einleitung Perimeterverfahren,\nAbgrenzung Perimetergebiet, Kostenverteiler) nur im Bezirksamtsblatt, nicht\njedoch im Kantonsamtsblatt publiziert hat. Insoweit ist sie ihrer aus der KRVO\nfliessenden, gesetzlichen Verpflichtung, rechtsgenüglich für die Information\nder Bürger besorgt zu sein, nur teilweise nachgekommen. Weil das\nBezirksamtsblatt in der Gemeinde das amtliche Publikationsorgan darstellt\nund daher allen Haushaltungen zugestellt wird, ist dem Rekurrenten, der\ndurch den damaligen Beschluss – wie er zu Recht erkannt hat – (noch) nicht\nbeschwert war, aus dem erwähnten formellen Mangel im konkreten Fall gar\nkein rechtserheblicher Nachteil erwachsen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2002, 4. Aufl., N. 1672 ff.), weshalb\nseinen Begehren aus dieser Sicht betrachtet kein Erfolg beschieden sein\nkann. Die Gemeinde wird jedoch nicht umhin kommen, ihre Publikationspraxis\nangesichts der unmissverständlichen Regelung im übergeordneten Recht\nentsprechend zu korrigieren.\n\nb) Der Rekurrent rügt unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 KRVO, dass die Gemeinde\nzur Behandlung der Einsprachen, soweit sie sich gegen die Abgrenzung des\nBeizugsgebietes richteten, gar nicht zuständig gewesen wäre. Dennoch habe\ndie Gemeinde in teilweiser Gutheissung der Einsprachen das Beizugsgebiet\nausgedehnt und den Kostenverteiler neu festgelegt. Mangels Zuständigkeit\nfür die Ausdehnung des Beizugsgebiets sei der angefochtene Entscheid\naufzuheben. Ihm kann nicht gefolgt werden. Er übersieht nämlich, dass das\nEinleitungsverfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 6 KRVO mit dem\nKostenverteilerverfahren (mutmasslicher Betrag) zusammengelegt werden\ndarf. Das im Regelfall zweistufige Perimeterverfahren wird dabei zu einem\nkombinierten (einstufigen) Verfahren mit den entsprechenden\nRechtsmittelmöglichkeiten.\n\nc) Der Rekurrent macht ferner geltend, dass er aufgrund des Einbezugs seiner\nParzelle in die Gesamtmelioration und der Ausführungen der Gemeinde vor\nder erstmaligen Publikation des [mit Urteil des Verwaltungsgerichts A 04 50\nvom 21. September 2004 aufgehobenen] ersten Perimeter-\nEinleitungsbeschlusses vom 7. Mai 2004 nicht mit einem Einbezug seines\nLandes habe rechnen müssen. Im Zuge des der Publikation des\nEinleitungsbeschlusses vom November 2004 folgenden\nEinspracheverfahrens sei er nie angehört worden und habe auch keine\nMöglichkeit gehabt, sich vorgängig dazu zu äussern. Auch mit diesen\nEinwänden kann er im Lichte der massgebenden verfahrensrechtlichen\nBestimmungen (Art. 25 und 26 KRVO) betrachtet, nichts zu Gunsten seiner\nBegehren ableiten. Abgesehen davon, dass das geltende Recht bei der\nEinleitung des Perimeterverfahrens und der Abgrenzung des Beizugsgebietes\neine vorgängige Anhörung der betroffenen Grundeigentümer nicht vorsieht,\nkonnte der Rekurrent gegen die Ausdehnung des Perimetergebietes und den\nEinbezug seiner Parzelle ins Perimeterverfahren (und den Kostenverteiler)\nfrist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben und sich in\ndiesem Verfahren auch zu allen sich stellenden Fragen sowohl schriftlich als\nauch im Rahmen eines Augenscheines auch noch mündlich umfassend\näussern. Von einer näheren Betrachtung der Rügen am gemeindlichen\nVerfahren kann - nachdem bereits die Schlussabrechnung der\nStrassensanierung vorliegt - aus prozessökonomischen Überlegungen\nabgesehen werden.\n\n2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Beizugsgebiet für die\nFinanzierung der Strassensanierung korrekt abgegrenzt, mithin auf die\nParzelle des Rekurrenten ausgedehnt und Letzteren im Umfang von Fr.\n1'443.-- mit Kosten belegt hat.\n\n"}