{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-10_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765876c8a5c7efcab773eae3b86f21f3a1a9c845d437bc0bedd8bb686840b9e879edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765876c8a5c7efcab773eae3b86f21f3a1a9c845d437bc0bedd8bb686840b9e879edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_10", "Checksum": "71b9040837fbace25d835fe8488330a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.04.2005 A 2005 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.04.2005 A 2005 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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In das Verfahren wurde auch die … gehörende,\nausserhalb der Bauzonen gelegene Parzelle Nr. 445 mit Stall, diversen\nlandwirtschaftlichen Bauten, Wiese und Wald im Halte von insgesamt 40'976\nm2 einbezogen.\n\nb) Am 29. März 2004 beschloss der Gemeindevorstand zur Finanzierung der\nBelagssanierungen der kantonalen Verbindungsstrasse (u.a. auf den\nGemeindestrassen „…“ bis „…“) die Einleitung eines Perimeterverfahrens. Auf\nRekurs von zwei betroffenen Grundeigentümern hin wurde der\nEinleitungsbeschluss aufgehoben und die Gemeinde angewiesen, einen\nneuen, sich lediglich auf die gemeindeeigenen Strassen beziehenden\nEinleitungsbeschluss unter Anpassung des Perimetergebietes zu fassen und\nneu aufzulegen.\nMit Beschluss vom 1. November 2004 legte die Gemeinde das Beizugsgebiet\nwie auch den Kostenverteiler neu fest. Ins Beizugsgebiet einbezogen wurden\nsämtliche durch die zu sanierenden Strassenabschnitte erschlossenen\nGrundstücke innerhalb der Bauzonen. Dagegen erhoben verschiedene\nGrundeigentümer Einsprache bei der Gemeinde, mit dem Begehren um\nAusdehnung des Perimetergebietes. In teilweiser Gutheissung der\nEinsprachen erliess die Gemeinde am 14. Dezember 2004 einen neuen\nPerimeterentscheid. Mit diesem wurden erstmals 500 m2 der Parzelle Nr. 445\nvon …, ein Teil der Parzelle Nr. 444 sowie das Baurechtsgrundstück Nr. 606\n(Skilift) ins Perimeterverfahren einbezogen (Ziff. 2). Gleichzeitig legte die\nGemeinde den Kostenverteiler fest und verpflichtete … zur Zahlung von Fr.\n1'443.-- (Ziff. 4).\n\n2. Dagegen liess … am 24. Januar 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Rekurs erheben mit den Anträgen um Aufhebung der Ziff. 2 und\n4 der angefochtenen Verfügung bezüglich der Parzelle Nr. 445. Zur\nBegründung machte er verschiedene Mängel im Verfahren (u.a. Verletzung\nrechtliches Gehör, fehlende Publikation im Kantonsamtsblatt, Verletzung des\nGrundsatzes der Zweistufigkeit des Perimeterverfahrens) geltend. In\nmaterieller Hinsicht erachtet er den Einbezug seiner Parzelle ins Verfahren\nbereits deshalb als ungerechtfertigt, weil ihm daraus kein Sondervorteil\nerwachse. Nicht ersichtlich, und daher willkürlich, sei, weshalb gerade 500 m2\nder Parzelle einbezogen worden seien. Das Vorgehen der Gemeinde sei\nwillkürlich und entbehre jeglicher sachlicher Begründung.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Die betroffenen\nGrundeigentümer seien im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, das\nallen Haushaltungen zugestellt werde, orientiert worden. Es sei nicht\nersichtlich, inwiefern dem Rekurrenten aus der Nichtpublikation im\nKantonsamtsblatt ein rechtlich relevanter Nachteil entstanden sein könnte.\nDer Einbezug der rekurrentischen Parzelle ergebe sich aus dem Umstand,\ndass der Rekurrent die perimetrierte Strasse als ganzjährige Zufahrt mit\nProdukten, Futter- und Düngemitteln zu seinem Betriebsstandort nutze. Der\nEinbezug der Parzelle ins Gesamtmeliorationsverfahren stehe dem Einbezug\nins Perimeterverfahren nicht entgegen. Der Vergleichswert von 500 m2 sei\naufgrund der Nutzungsmöglichkeiten zur Bemessung des Sondervorteils\nherangezogen worden.\n\n4. Am 7. April 2005 führte eine Delegation der 3. Kammer des\nVerwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Rekurrent in\nBegleitung seiner Ehefrau und mit seiner Rechtsvertreterin sowie der\nGemeindepräsident und ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes\nteilnahmen. Allen Anwesenden wurde Gelegenheit erteilt, sich anhand der\nÖrtlichkeiten auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern.\nAuf die Darlegungen am Augenschein und die weiteren Ausführungen der\nParteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der kommunale Einspracheentscheid vom 14.\nDezember 2004, mit welchem das im Perimeter-Einleitungsbeschluss vom 1.\nNovember 2004 festgelegte Beizugsgebiet auf die Parzellen Nr. 444, 445 und\n606 ausgedehnt (Ziff. 2) und der Kostenverteiler entsprechend korrigiert und\nden neuen Verhältnissen angepasst worden ist (Ziff. 3). Der Rekurrent wehrt\nsich gegen den (erstmaligen, einspracheweise erfolgten) Einbezug seiner\nParzelle Nr. 445 (anrechenbare Fläche: 500 m2) ins Perimeterverfahren mit\nKostenverteiler.\n\n"}