Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollständig dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Rekursgegnern praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekurse werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 247.-- zusammen Fr. 1'047.--