Der Rekurrent nahm keinen der von der Steuerverwaltung vorgeschlagenen Termine wahr und reagierte auf keines der mehrfachen diesbezüglichen Schreiben. Trotzdem gewährte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten zuvorkommenderweise dennoch Vortritt, beantwortete seine Fragen und wurde betreffend die Streichung der Steuerschulden und Unterschrift der Steuererklärung durch die Ehefrau in seinem Interesse tätig. Dass der Rekurrent nach wie vor eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, erscheint als unverständlich.