5. Der Rekurrent hat für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung verlangt. Diese wird gemäss Art. 25 Abs. 1 VGG gewährt, wenn Personen neben dem Lebensunterhalt für sich und die Ihren nicht auch noch für Verfahrenskosten aufkommen können und wenn der Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Der Rekurrent nahm keinen der von der Steuerverwaltung vorgeschlagenen Termine wahr und reagierte auf keines der mehrfachen diesbezüglichen Schreiben.