Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266, E. 2a; VGU S 05 25).) b) Aufgrund der Tatsache, dass der Bund keine Vermögenssteuer kennt (Art. 1 DBG), konnte die vom Steuerpflichtigen verlangte Streichung der Steuerschulden aus dem Schuldenverzeichnis überhaupt keinen Einfluss auf die direkten Bundessteuern haben. Da die Steuerbehörde in ihrem Einspracheentscheid somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.