4. a) Was die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2003 betrifft, war die Vorinstanz auf die entsprechende Einsprache nicht eingetreten. Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der Beschwerde führenden Partei, lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist.